Banner

Whitepaper

Hier finden Sie an einer zen­tralen Stelle un­sere Whi­te­paper zum Dow­n­load als PDF-Do­ku­mente.

Un­sere Whi­te­paper sind in fol­gende Ru­briken ge­glie­dert:

Sollten Sie Fragen haben, so zö­gern Sie bitte nicht uns zu kon­tak­tieren.

Whi­te­paper im Be­reich Elek­tro­ni­sche Ar­chi­vie­rung

 
E-Mails: Ar­chi­vie­rung und Da­ten­schutz

Immer mehr Un­ter­nehmen werden sich der Tat­sache be­wusst, dass ein System zur E-Mail-Ar­chi­vie­rung auch in ihrem Un­ter­nehmen wichtig ist. Diese Ein­sicht ist nicht nur in Bezug auf die Do­ku­men­ta­tion ge­schäfts­kri­ti­scher Vor­gänge sinn­voll, son­dern auch weil ge­setz­liche Vor­gaben eine lücken­lose Do­ku­men­ta­tion be­stimmter Ge­schäfts­un­ter­lagen er­for­dern. Oft wird dabei über­sehen, dass die steu­er­recht­li­chen An­for­de­rungen nicht nur für klas­si­sche Ge­schäfts­briefe in Pa­pier­form gelten, son­dern auch für E-Mails mit ge­schäft­li­chem In­halt. Bei der Ar­chi­vie­rung von E-Mails im Ge­schäfts­ver­kehr muss neben den steu­er­recht­li­chen Spei­cher­pflichten auch auf die da­ten­schutz­recht­li­chen Vor­gaben zum Schutz der Be­trof­fenen ge­achtet werden.

Dieses Whi­te­paper soll einen Über­blick geben, welche Rah­men­be­din­gungen bei einer E-Mail-Ar­chi­vie­rung be­achtet werden müssen und wie die Vor­gaben zur Ar­chi­vie­rung mit den An­for­de­rungen aus dem Da­ten­schutz kom­bi­niert werden können.

Schlag­worte:

  • E-Mail-Ar­chi­vie­rung
  • Da­ten­schutz
  • Re­vi­si­ons­si­cher­heit vs. ge­set­zes­kon­forme Ar­chi­vie­rung

Whi­te­paper "E-Mail-Ar­chi­vie­rung und Da­ten­schutz"
pdf_button
 
E-Mails: Ar­chi­vie­rung und Ma­na­­ge­­ment – Not und Tu­­gend

In der Aus­­gabe 1/2011 der Fach­­zeit­­schrift Wir­t­­schafts­in­­for­­matik & Ma­na­­ge­­ment er­schien von uns der Bei­­trag "E-Mails: Ar­chi­vie­rung und Ma­na­­ge­­ment – Not und Tu­­gend" (Au­toren: Oliver Greiner und Prof. Dr. Da­­niel F. Abawi von der ent­plexit GmbH).

Ab­strakt: E-Mail-Ar­chi­vie­rung war ge­s­tern! Im Ziel standen die ge­­setz­­li­chen Vor­­­gaben zur Be­han­d­­lung von E-Mails in Un­ter­­nehmen. Heute be­­treibt man E-Mail-Ma­na­­ge­­ment. So die weit ver­­­brei­tete Mei­­nung. Weit ge­­fehlt. Er­fahren Sie, wes­halb eine E-Mail-Ar­chi­vie­rung und Re­vi­­si­­ons­­si­cher­heit für sich keine ge­­setz­­liche Kon­­for­­mität bringen und was E-Mail-Ma­na­­ge­­ment wirk­­lich um­fasst. Dabei kann und sollte eine ge­­set­­zes­­kon­­forme Han­d­ha­­bung von E-Mails be­reits als ein großer Schritt in Rich­tung eines E-Mail-Ma­na­­ge­­ments auf­­ge­fasst werden. Ein­­ge­­bettet in das In­­for­­ma­ti­­ons­­ma­na­­ge­­ment bringt es dem Un­ter­­nehmen Nutzen.

Schlag­worte:

  • E-Mail-Ma­na­ge­ment
  • E-Mail-Ar­chi­vie­rung
  • Re­vi­si­ons­si­cher­heit vs. ge­set­zes­kon­forme Ar­chi­vie­rung
  • In­for­ma­ti­ons­ma­na­ge­ment

Lesen Sie hierzu auch un­sere Pres­se­mit­tei­lung.

Fach­ar­tikel "E-Mails: Ar­chi­vie­rung und Ma­na­­ge­­ment – Not und Tu­­gend"
pdf_button
 

Whi­te­paper im Be­reich Da­ten­schutz / Ex­terne Da­ten­schutz­be­auf­tra­gung

 
Da­ten­ver­ar­bei­tung im Auf­trag - Gel­tungs­be­reich und Pflichten

Von einer Da­ten­ver­ar­bei­tung im Auf­trag (auch als Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung be­zeichnet) wird ge­spro­chen, wenn per­so­nen­be­zo­gene Daten im Auf­trag einer ver­ant­wort­li­chen Stelle (Auf­trag­geber) durch eine an­dere Stelle (Auf­trag­nehmer) er­hoben, ver­ar­beitet oder ge­nutzt werden. Im Fol­genden zeigen wir Ihnen die wich­tigsten Aspekte auf, die Sie als Auf­trag­geber bzw. Auf­trag­nehmer ein­halten müssen, um den da­ten­schutz­recht­li­chen An­for­de­rungen ge­recht zu werden.

Werden per­so­nen­be­zo­gene Daten, also „Ein­zel­an­gaben über per­sön­liche oder sach­liche Ver­hält­nisse einer be­stimmten oder be­stimm­baren na­tür­li­chen Per­son“, durch ein an­deres Un­ter­nehmen er­hoben, ver­ar­beitet oder ge­nutzt, kann es sich um eine Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung han­deln. Liegt eine solche Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung vor, sind die ge­setz­li­chen Re­ge­lungen des § 11 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setzes (BDSG) an­wendbar.

Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 BDSG ist der Auf­trag­geber für die Ein­hal­tung der da­ten­schutz­recht­li­chen Vor­schriften ver­ant­wort­lich und hat daher bei einem Da­ten­schutz­ver­stoß die Haf­tung zu über­nehmen. Der Auf­trag­geber bleibt damit auch bei einer Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung „Herr der Da­ten“. Aber auch dem Auf­trag­nehmer kommen im Rahmen einer Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung Pflichten zu.

Er­fahren Sie in un­seren beiden Whi­te­paper mehr über Ihre Pflichten als Auf­trag­geber bzw. Auf­trag­nehmer sowie über die Be­stand­teile einer Ver­ein­ba­rung zur Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung. Spre­chen Sie uns bitte an, wenn Sie In­ter­esse an wei­ter­ge­henden In­for­ma­tionen haben.

Schlag­worte:

  • Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung (Da­ten­ver­ar­beiter im Auf­trag, ADV, Auf­trag­nehmer / Auf­trag­geber)
  • Ver­ein­ba­rung zur Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung
  • Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz

Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung (Auf­trag­geber) - Ab­stract
pdf_button
Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung (Auf­trag­nehmer) - Ab­stract
pdf_button
 
Das We­b­ana­lyse-Tool Piwik - da­ten­schutz­kon­form und frei ver­fügbar

In der ak­tu­ellen De­batte um die da­ten­schutz­recht­liche Zu­läs­sig­keit von We­b­ana­lyse-Tools hat das Un­ab­hän­gige Lan­des­zen­trum für Da­ten­schutz Schleswig-Hol­stein (ULD) Piwik als ein da­ten­schutz­kon­formes We­b­ana­lyse-Tools vor­ge­stellt, als Al­ter­na­tive zu Tools, wie z. B. Google Ana­ly­tics, bei denen die Da­ten­schutz­kon­for­mität kon­tro­vers dis­ku­tiert wird. Lesen Sie in un­serem Whi­te­paper über die Vor­teile von Piwik, aber auch über tech­ni­schen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nahmen, die bei dem Ein­satz von Piwik zu be­rück­sich­tigen sind.

Schlag­worte:

  • Piwik
  • Google Ana­ly­tics
  • Da­ten­schutz­kon­forme We­b­ana­lyse / We­b­ana­lyse-Tools
  • Da­ten­schutz / ULD

We­b­ana­lyse mit Piwik - da­ten­schutz­kon­form und frei ver­fügbar
pdf_button
 
Rechts­si­chere Ver­wen­dung von We­b­ana­lyse-Tools

Der Ein­­satz von We­b­ana­­lyse-Tools auf We­b­­seiten ist ein be­­liebtes und ef­­fek­tives Mittel zur Op­ti­­mie­rung von On­­line-An­­ge­­boten. In der ak­tu­ellen Dis­­kus­­sion, ins­­be­­son­­dere über den Ein­­satz von Google Ana­­ly­tics, kommen ver­­­mehrt kri­ti­­sche Stimmen zu Wort. In­­for­­mieren Sie sich über den da­ten­­schutz­­kon­­formen Ein­­satz von We­b­ana­­lyse-Tools auf Ihrem In­ter­­ne­t­auf­tritt. So können Sie das Ver­­halten der Be­­su­cher Ihrer We­b­­seite nach­voll­­ziehen, ohne die Rechte der Be­trof­­fenen ein­­zu­schränken. Wir stehen Ihnen als kom­­­pe­tenter An­­­sprech­­­partner gerne zur Ver­­­­­fü­­­gung.

Schlag­worte:

  • Google Ana­ly­tics
  • We­b­ana­lyse-Tools
  • Da­ten­schutz und Da­ten­schutz­be­stim­mung

Rechts­si­chere Ver­wen­dung von We­b­ana­lyse-Tools
pdf_button
 
Vi­deo­über­wa­chung in Han­nover ist ge­set­zes­widrig!

Es ist in der letzten Zeit fest­­stellbar, dass das Thema Vi­­deo­­über­­wa­chung immer öfter in den Fokus der Ge­richte und der Me­­dien rückt. Der nie­­der­­säch­­si­­sche Da­ten­­schutz­­be­auf­­trage hatte den Um­­gang der Be­hörden mit ein­schlä­­gigen Vor­­­schriften be­reits im Vor­­­feld an­­ge­pran­­gert. Seit Juli 2011 gibt es von dem Ver­­wal­tungs­­­ge­richt Han­nover eine Ent­schei­dung (Az. 10 A 5452/10).

Aus diesem Grund ist es auch für Un­ter­­nehmen wichtig, ei­­nige Dinge bei einer Vi­­deo­­über­­wa­chung zu be­achten. Wir stehen Ihnen als kom­­­pe­tenter An­­­sprech­­­partner gerne zur Ver­­­­­fü­­­gung.

Schlag­worte:

  • Vi­deo­über­wa­chung
  • Da­ten­schutz und Da­ten­schutz­be­stim­mung

Ak­tu­elle In­for­ma­tionen zur Vi­deo­über­wa­chung
pdf_button
 
Cloud Com­pu­ting aus da­ten­schutz­recht­li­cher Sicht

In den letzten Jahren ist der Be­griff Cloud Com­pu­ting immer weiter in das Zen­trum der IT-Branche ge­rückt. Das Cloud Com­pu­ting wird als Zu­kunft der Branche an­ge­sehen. In diesem Whi­te­paper möchten wir eine recht­liche - ins­be­son­dere da­ten­schutz­recht­liche - Ein­schät­zung zum Cloud Com­pu­ting geben, da oft ver­nach­läs­sigt wird, dass auch beim Cloud Com­pu­ting recht­liche Vor­gaben ein­ge­halten werden müssen.

Die Mög­lich­keiten, die das Cloud Com­pu­ting bietet können si­cher enorme Vor­teile für Un­ter­nehmen bieten. Doch sollten neben diesen Vor­teilen auch die da­ten­schutz­recht­liche Sicht be­rück­sich­tigt werden und bei­spiels­weise nicht al­lein fi­nan­zi­elle Er­wä­gungen zur Aus­wahl eines An­bie­ters her­an­ge­zogen werden. Wir stehen Ihnen als kom­pe­tenter An­sprech­partner gerne zur Ver­fü­gung.

Schlag­worte:

  • Cloud Com­pu­ting
  • Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung im Kon­text Cloud Com­pu­ting
  • Pri­vate / Pu­blic Cloud
  • Da­ten­schutz und Da­ten­schutz­be­stim­mung

Cloud­Com­pu­ting aus da­ten­schutz­recht­li­cher Sicht
pdf_button